Aufgrund der Motion Zanetti vom 17. März 2011 (11.3178 «Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer») unterliegen E-Zigaretten gegenwärtig nicht der Tabaksteuer. Bis zur Steuerbefreiung im April 2012 wurden elektronische Zigaretten nach dem Steuertarif von Zigaretten besteuert. Das Parlament beauftragte den Bundesrat mit Annahme der Motion SGK-S vom 13. August 2019 (19.3958 «Besteuerung von elektronischen Zigaretten»), die gesetzliche Grundlage zur erneuten Besteuerung von elektronischen Zigaretten zu schaffen. Im Gegensatz zur Besteuerung vor der Steuerbefreiung soll dem geringeren Risikoprofil von E-Zigaretten Rechnung getragen werden, indem eine differenzierte Regelung mit tieferen Steuertarifen als bei herkömmlichen Zigaretten angewendet wird.
Geschäfte
Tabaksteuergesetz. Änderung (Besteuerung von E-Zigaretten) (22.069)
Aktueller Stand
Mit der Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Besteuerung von elektronischen Zigaretten geschaffen werden. Der Ständerat behandelt den Entwurf in der Herbstsession. Die kleine Kammer lehnte Minderheitsanträge ab, welche die Bemessungsgrundlage erweitern wollten (Minderheit Sommaruga), den Präventionsfonds auch mit Verkauf von elektronischen Zigaretten füllen (Minderheit Sommaruga) oder den Steuersatz für nikotinhaltige Flüssigkeiten senken wollten (Minderheit Germann). Somit nahm die kleine Kammer den Entwurf des Bundesrates unverändert an
Ausblick
Die SGK-S wird den Entwurf am 23./24.März beraten. In der Wirtschaftskommission (WAK-N) ist er am 3./4. April 2023 traktandiert.
Stand März 2023